Von einer Strafkammer am Landgericht München II wurde der Taxifahrer am 18.2.2008 nun zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafe von drei Jahren und vier Monaten gefordert. Das Gericht wertete zu Gunsten des Taxifahrers das Geschehen als minder schweren Fall, da der Taxifahrer wohl gerade noch fahrlässig gehandelt habe, als er seine Verpflichtung, dem Jugendlichen in dessen alkoholbedingter Hilflosigkeit beizustehen, nicht realisiert habe. Zugute gehalten wurde dem Taxifahrer auch, dass der Jugendliche seinen Vollrausch (über 2,5 Promille) – beim Besuch eines Feuerwehrfestes - selbst verschuldet hatte und, dass der Taxiunternehmer seinen Fahrer nicht über dessen Verpflichtungen im Umgang mit – hilflosen – Fahrgästen aufgeklärt hatte. Allerdings ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass es die angeklagte Tat als strafbare Aussetzung mit Todesfolge beurteile.
Gegen den Autofahrer, der den Jugendlichen tödlich verletzte wird wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. Offensichtlich war dieser Autofahrer bei Dunkelheit zu schnell unterwegs, so dass er den auf der Fahrbahn laufenden Jugendlichen zu spät erkannte.
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Anmerkung:
Das Urteil ist – nach bisherigen Informationen – noch nicht rechtskräftig. Ob der Schuldspruch in dieser Form Bestand haben wird, ist also noch nicht abzusehen.
Dennoch hat dieses Urteil erhebliche Bedeutung für das Taxigewerbe (und andere gewerbliche Personenbeförderer). Betrunkene oder/und hilflose Fahrgäste sind Teil des täglichen (bzw. nächtlichen) Taxigeschäftes. Welcher Taxifahrer kann denn zuverlässig beurteilen, wann ein betrunkener Fahrgast schon oder noch Hilfe über die „sichere Verbringung“ von der Straße weg noch braucht? Würde in allen Zweifelsfällen, wo etwa der Fahrgast Hilfe nicht annehmen will oder dem Taxifahrer aufgrund der Aggressivität des Fahrgastes dies schon gar nicht möglich ist, die Polizei zu Hilfe gerufen, dann gäbe es wohl ebenfalls „Ärger“. Ist es schon Aussetzung (mit Todesfolge), wenn der schwer alkoholisierte Fahrgast, nachdem er es bis zu seiner Haustür geschafft hat noch einmal anderes entschließt und die nächste Kneipe gegenüber aufsuchen will und beim Überqueren der Straße überfahren wird. Ist das dem Taxifahrer, der den Fahrgast zunächst beförderte noch zuzurechnen? Zugegeben, das Beispiel klingt konstruiert. Doch wo verläuft die Grenze zum strafbaren Verhalten, die das Landgericht München II im Falle des nachts alleine auf dem Straßenparkplatz zurückgelassenen Jugendlichen, der zumindest wohl noch leben könnte, wenn sich der andere Autofahrer an das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit gehalten hätte. Andererseits, dem Taxifahrer obliegt neben der reinen Beförderungspflicht (er kann also Betrunkenen, so sie nicht eine Gefährdung für die Sicherheit des Betriebes darstellen, nicht ohne weiteres als Fahrgäste ablehnen) auch eine, darüber hinausgehende Fürsorgepflicht für den Fahrgast. Der Taxifahrer hat also alles zu tun, dass dem Fahrgast kein Schaden zustößt. Dies gilt nicht nur bei betrunkenen Fahrgästen, sondern vor allem auch bei Kindern, älteren hilfsbedürftigen oder sonst eingeschränkt mobilen, oder in anderer Art auf die Hilfe Dritter angewiesener Fahrgäste. Diese Fürsorgepflicht geht über die reine Beförderungsleistung hinaus. Wer etwa ein Kind an der einen Straßenseite aus dem Auto steigen und alleine auf die andere Straßenseite laufen lässt, kann sich mitschuldig machen, wenn das Kind dabei zu Schaden kommt.
Deutlich wird durch den Fall des Lenggrieser Jugendlichen auch, dass nicht nur den Taxifahrer, sondern auch den Taxiunternehmer Verantwortung trifft. Denn der Unternehmer ist mit dafür verantwortlich, dass seine Fahrer die wesentlichen Pflichten eines Taxifahrers kennen und auch beherzigen. Erfolgt diese „Unterrichtung“ nicht, so kann sich für den Unternehmer eine – zumindest zivilrechtliche – Mithaftung bei Schäden von Fahrgästen ergeben.
München – Taxifahrer nach Tod des Fahrgastes zu Bewährungsstrafe verurteilt. - 22.04.2008
Der Taxifahrer K. wurde vom Landgericht München II wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einer Strafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ende März 2007 hatte der, als Aushilfsfahrer tätige 33-jährige Taxifahrer einen schwer betrunkenen Jugendlichen befördert. Der Taxifahrer hielt an einem Parkplatz am Rande der Straße nach Lenggries an, da sich der Fahrgast übergeben musste. Danach wollte nach Angaben des angeklagten Taxifahrers dieser trotz guten Zuredens nicht mehr in das Taxi einsteigen. Kurze Zeit danach wurde der Jugendliche auf der Fahrbahn der B 13 von einem anderen Autofahrer erfasst, tödlich verletzt und sodann noch von einem weiteren PKW überrollt.






