Der Kläger erwarb einen neuen Opel Zafira, der mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet war. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Zafira-Käufer gab an, dass er den Diesel nicht gekauft hätte, wenn er über die Verstopfungsgefahr bei Kurzstrecken informiert worden wäre.
Das Problem liegt darin, dass ein mit Rußfilter ausgestatteter Dieselwagen nach mehreren Kurzstrecken immer wieder längere Strecken fahren muss, um den verstopften Filter wieder frei zu bekommen. Denn nur wenn das Auto mehrere Minuten lang mehr als 40 Kilometer pro Stunde gefahren wird, können die Partikel verbrannt werden, die sich während kurzer Fahrten unweigerlich im Filter festgesetzt haben.
Das Landgericht hatte der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte dann jedoch Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Verstopfungen des Filters nach Stand der Technik unvermeidbar
Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nicht hingegen Dieselmotoren ohne Partikelfilter. Die gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei „Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dem derzeitigen Stand der Technik sind aber Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Da die Besonderheiten des Partikelfilters also alle damit ausgestatteten Dieselfahrzeuge betreffe, liege kein Mangel vor. Dass ein durchschnittlich informierter Käufer von sich aus nichts über die Besonderheit des Filters wissen könne und vom Verkäufer darüber erst aufgeklärt werden müsse, ändere an dieser Beurteilung nichts. Nach Auskunft des ADAC tritt das Problem nur bei serienmäßig eingebauten Filtern auf, nicht aber bei Filtern zum Nachrüsten bei alten Autos.
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aus Pressemitteilung des BGH v. 4.3.2009
BGH: Rußfilter muss bei Kurzstrecken nicht funktionieren - 06.03.2009
Vielen Taxiunternehmen dürfte der Ärger mit Rußfiltern bekannt sein, die ihre Funktion nicht wie vorgesehen erfüllen. Der BGH (Urt. v. 4. März 2009 - VIII ZR 160/08) hat nun entschieden, dass die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb keinen Mangel des Fahrzeugs (Taxi) darstellt, der etwa zu Ansprüchen gegen Händler (z.B. Wandelung) führt.






